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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)

GERES-Plattform - Betrieb und Verantwortung
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Art. 5 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)

1. Das Amt für Informatik und Organisation (KAIO) ist für den Betrieb der GERES-Plattform und damit nach den Artikeln 13 ff. PDSG verantwortlich.

2. Es setzt ein System zum Vergleich von GERES-Daten mit den Datensammlungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie Behörden zum Aufzeigen von Differenzen ein.

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