152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)
GERES-Plattform - Betrieb und Verantwortung
Art. 5 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)
1. Das Amt für Informatik und Organisation (KAIO) ist für den Betrieb der GERES-Plattform und damit nach den Artikeln 13 ff. PDSG verantwortlich.
2. Es setzt ein System zum Vergleich von GERES-Daten mit den Datensammlungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie Behörden zum Aufzeigen von Differenzen ein.