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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 44 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 44 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV)[29] wird aufgehoben.

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