152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 42 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Übergangsrecht
1. Die Einschränkungen der Datenbekanntgabe nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 sind auf der GERES-Plattform innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.
2. Die Berechtigungsregeln nach Artikel 18 ff. sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen oder zu aktualisieren. Danach werden Anträge auf Erstellung oder Anpassung von Benutzerkonten vom KAIO zurückgewiesen und die bestehenden Benutzerkonten gelöscht.
3. Bis zur Inkraftsetzung der Berechtigungsregeln nach Artikel 18 ff. gelten die Berechtigungen nach Artikel 14 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV)[20] weiterhin.