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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 40 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Datenlieferung

Kosten
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Art. 40 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Datenlieferung

1. Die Datenlieferung an die Behörden der Kantonsverwaltung ohne Rechtspersönlichkeit sowie an die Einwohner-, Burger- und Kirchgemeinden erfolgt kostenlos, soweit nicht die Kosten für Sedex betreffend. Diese können vom KAIO weiter verrechnet werden.

2. Anderen autonomen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben der Kantonsverwaltung und nach den Bestimmungen des GG oder des LKG werden auch die übrigen externen Kosten des KAIO auferlegt.

3. Datenbezügerinnen und Datenbezügern, die auch einen kommerziellen Zweck verfolgen, werden sowohl die internen als auch externen Kosten auferlegt.

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