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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 39 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Mahngebühr bei unbearbeiteten Fehlermeldungen

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Art. 39 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Mahngebühr bei unbearbeiteten Fehlermeldungen

1. Das KAIO mahnt nach Ablauf der fünf Arbeitstage nach Artikel 29 Absatz 2 zur Behebung der Fehlermeldung die betroffene Gemeinde unter Ansetzung einer zweiten Frist von fünf Arbeitstagen.

2. Nach unbenutztem Ablauf der zweiten Frist mahnt das KAIO die Gemeinde ein zweites Mal und stellt pro unbereinigte Fehlermeldung 50 Franken Mahngebühr in Rechnung.

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