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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 38 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Entzug und Erlöschen

Technische Anforderungen - Zertifizierung der Einwohnerregister-Schnittstellensoftware
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Art. 38 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Entzug und Erlöschen

1. Das KAIO kann die Zertifizierung jederzeit entziehen, namentlich

a) bei einer Änderung der tatsächlichen, rechtlichen oder technischen Grundlagen der Zertifizierung,

b) bei einer Verletzung der Zertifizierungsauflagen.

2. Die Zertifizierung erlischt ohne weiteres, wenn die Version der Schnittstellensoftware, die durch die geprüfte Version der Schnittstelle umgesetzt wird, nicht mehr für die Datenübermittlung zugelassen ist.

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