152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 37 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Auflagen
Technische Anforderungen - Zertifizierung der Einwohnerregister-Schnittstellensoftware
Art. 37 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Auflagen
1. Die Zertifizierung erfolgt unter der Auflage gegenüber den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern, dem KAIO unter Angabe der Versionsnummer unverzüglich mitzuteilen, wenn und inwiefern
**a** die Schnittstellensoftware oder die dazugehörende Einwohnerregister-Software eine funktionale Änderung erfährt, von der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf die im Rahmen der Zertifizierung geprüfte Funktion der Schnittstellensoftware auswirkt,
**b** die Rechte an der Schnittstellensoftware oder der dazugehörenden Einwohnerregister-Software an Dritte übergehen.
2. Das KAIO kann die Zertifizierung mit weiteren Auflagen verbinden.