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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 37 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Auflagen

Technische Anforderungen - Zertifizierung der Einwohnerregister-Schnittstellensoftware
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Art. 37 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Auflagen

1. Die Zertifizierung erfolgt unter der Auflage gegenüber den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern, dem KAIO unter Angabe der Versionsnummer unverzüglich mitzuteilen, wenn und inwiefern

**a** die Schnittstellensoftware oder die dazugehörende Einwohnerregister-Software eine funktionale Änderung erfährt, von der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf die im Rahmen der Zertifizierung geprüfte Funktion der Schnittstellensoftware auswirkt,

**b** die Rechte an der Schnittstellensoftware oder der dazugehörenden Einwohnerregister-Software an Dritte übergehen.

2. Das KAIO kann die Zertifizierung mit weiteren Auflagen verbinden.

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