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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 35 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Antragsberechtigte

Technische Anforderungen - Zertifizierung der Einwohnerregister-Schnittstellensoftware
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Art. 35 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Antragsberechtigte

1. Antragsberechtigt ist, wer nachweisen kann, dass sie oder er

a* eine Schnittstellensoftware entwickeln will, die im Kanton vertrieben wird oder in absehbarer Zeit vertrieben werden soll, und

b* zur Vervielfältigung und Veränderung der Schnittstellensoftware und der dazu gehörenden Einwohnerregister-Software in dem Umfang, wie dies für die Umsetzung der Anforderungen an die Schnittstellen und für die Zertifizierung notwendig ist, in der Lage und berechtigt ist (Rechteinhaberin oder Rechteinhaber).

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