152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Antragsberechtigte
Technische Anforderungen - Zertifizierung der Einwohnerregister-Schnittstellensoftware
Art. 35 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Antragsberechtigte
1. Antragsberechtigt ist, wer nachweisen kann, dass sie oder er
a* eine Schnittstellensoftware entwickeln will, die im Kanton vertrieben wird oder in absehbarer Zeit vertrieben werden soll, und
b* zur Vervielfältigung und Veränderung der Schnittstellensoftware und der dazu gehörenden Einwohnerregister-Software in dem Umfang, wie dies für die Umsetzung der Anforderungen an die Schnittstellen und für die Zertifizierung notwendig ist, in der Lage und berechtigt ist (Rechteinhaberin oder Rechteinhaber).