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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 33 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)

Technische Anforderungen - Weisungen und Standards
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Art. 33 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)

1. Das KAIO erlässt die für die Harmonisierung der kantonalen Register notwendigen fachtechnischen Weisungen und legt die Anforderungen für die Datenübermittlung an die GERES-Plattform, zwischen den Gemeinden sowie für die digitale Umzugsmeldung fest.

2. Das KAIO

a) definiert die Schnittstellenspezifikation,

b) bestimmt die Spezifikationen, die für die Datenübermittlung zugelassen sind,

c) orientiert sich dabei an den Vorgaben des Bundes, am Stand der Technik und an etablierten Standards.

3. Es macht die Weisungen öffentlich zugänglich.

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