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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 32 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Datenbekanntgabe

Organisation - Datenbearbeitung des Kantons
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Art. 32 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Datenbekanntgabe

1. Das KAIO kann einzelfallweise im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 10 KDSG und für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach Artikel 15 KDSG Personendaten aus der GERES-Plattform bekannt geben.

2. Die mehrmalige unterjährige oder laufende Datenbekanntgabe setzt Berechtigungsregeln nach Artikel 18 ff. voraus.

3. Die Datenbekanntgabe durch das KAIO an Beauftragte einer berechtigten Behörde ist auf Gesuch der Behörde unter den folgenden Voraussetzungen gestattet

a) Die Behörde hat den Dritten mit Vertrag zur Datenbearbeitung beauftragt.

b) Die Behörde hat mit ihren Berechtigungsregeln den Beauftragten zur Datenbearbeitung berechtigt (Art. 19 Abs. 1 Bst. b).

4. Gegenüber Behörden mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Beauftragten verfügt das KAIO die Bedingungen und Auflagen für die Datenbekanntgabe, insbesondere

a) die Rechtsgrundlage der Datenbearbeitung,

b) den Zweck der Datenbearbeitung,

c) die bekanntzugebenden Daten durch Bezeichnung des Basis- oder der Standardprofile sowie der Funktionalitäten,

d) die Verpflichtung zur Einhaltung der ISDS-Vorschriften,

e) die Gebühren, sofern solche zu erheben sind.

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