152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 31 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Zuständigkeit
Organisation - Datenbearbeitung des Kantons
Art. 31 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Zuständigkeit
1. Das KAIO erfüllt, wo nötig in Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Kantonsverwaltung, die sich aus dem PDSG und RHG ergebenden Aufgaben des Kantons.
2. Es ist die für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung zuständige Behörde nach Artikel 9 RHG.
3. Es übermittelt nach Massgabe des Bundesrechts und der besonderen Gesetzgebung die Personendaten der GERES-Plattform an die dazu berechtigten Behörden.