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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 30 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Auskunft industrieller Werke

Organisation - Datenlieferung der Gemeinden
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Art. 30 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Auskunft industrieller Werke

1. Die Gemeinden können industrielle Werke durch Verfügung dazu verpflichten, ihnen regelmässig und unentgeltlich diejenigen Personendaten zu übermitteln, die zur Bestimmung und Nachführung des EGID und EWID von in der Gemeinde meldepflichtigen Personen notwendig sind, sofern

a) die Werke ihre Leistungen auf dem Gemeindegebiet erbringen,

b) die Werke die geforderten Personendaten im Rahmen ihrer Tätigkeit führen,

c) die Übermittlung den Werken den Umständen nach zumutbar ist.

2. Die Verfügung bestimmt die zu übermittelnden Personendaten, den betreffenden Personenkreis sowie die Form und die Periodizität der Übermittlung.

3. Übermitteln die Werke die geforderten Personendaten nicht, kann die Gemeinde von ihnen, neben anderen Formen des Verwaltungszwangs, aufwandsabhängige Gebühren für den Aufwand erheben, welcher der Gemeinde für die Bestimmung und Nachführung des EGID und EWID entsteht.

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