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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 29 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Datenverantwortung und -berichtigung

Organisation - Datenlieferung der Gemeinden
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Art. 29 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Datenverantwortung und -berichtigung

1. Die Gemeinden

a) sind für die Richtigkeit der in der GERES-Plattform geführten Personendaten verantwortlich,

b) veranlassen die Berichtigung und eine entsprechende Meldung an die GERES-Plattform, sobald sie Differenzen zwischen der GERES-Plattform und ihrer Einwohnerkontrolle feststellen.

2. Nachdem die Gemeinden von der GERES-Plattform, vom KAIO oder von dessen Clearing-Stelle eine Fehlermeldung erhalten haben, melden sie innert fünf Arbeitstagen die berichtigten Personendaten.

3. Das KAIO kann die erneute Lieferung der Daten anordnen und die Gemeinden anweisen, die Qualität ihrer Registerdaten zu überprüfen.

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