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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 27 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Mutationen und deren Meldung

Organisation - Datenlieferung der Gemeinden
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Art. 27 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Mutationen und deren Meldung

1. Die Mutation von Personendaten in der GERES-Plattform erfolgt grundsätzlich durch die zuständige Gemeinde ausschliesslich in Form der Meldung von Ereignissen.

2. Ausnahmsweise kann das KAIO die Personendaten in der GERES-Plattform mutieren, vorausgesetzt, dass

a) dies aus technischen Gründen nicht von der Gemeinde selbst erledigt werden kann und

b) die Gemeinde das KAIO schriftlich und begründet dazu beauftragt hat.

3. Die Gemeinden übermitteln fortlaufend, jedoch mindestens einmal pro Arbeitstag, die Ereignisse, die sich auf die Personenmerkmale in ihren Registern beziehen, an die GERES-Plattform.

4. Die Meldungen zur Vorbereitung der elektronischen Stimmabgabe erfolgen nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV)[[16]](#paragraphtext_content_fn_4663500_2_16_c).

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