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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 26 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Physische Wohnungsnummer

Organisation - Datenlieferung der Gemeinden
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Art. 26 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Physische Wohnungsnummer

1. Die Gemeinden können alle oder bestimmte Wohnungen auf ihrem Gebiet mit der administrativen Wohnungsnummer beschriften.

2. Das Nummerierungsschema sowie die Ausgestaltung und Platzierung der Nummernschilder richten sich nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Statistik.

3. Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie die Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, beschädigte oder entfernte Nummernschilder der Gemeinde zu melden.

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