152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Administrative Wohnungsnummer
Organisation - Datenlieferung der Gemeinden
Art. 25 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Administrative Wohnungsnummer
1. Die Gemeinden können eine administrative Wohnungsnummer vergeben und im Einwohnerregister führen.
2. Sie übermitteln die Nummer als «Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde» nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b VGWR der für die Führung des GWR zuständigen Behörde des Bundes.
3. Sie können Dritte mit der Vergabe der Nummer und mit der für die Führung der amtlichen Register notwendigen Zuordnung von Personen zu Wohnungen beauftragen.