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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Datenübermittlung

Organisation - Datenlieferung der Gemeinden
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Art. 24 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Datenübermittlung

1. Die Gemeinden übermitteln die Personendaten ihrer Einwohnerregister an die GERES-Plattform über Sedex.

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