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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 23 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)

Informationssicherheit und Datenschutz - Datenvernichtung
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Art. 23 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)

1. Das KAIO vernichtet die Personendaten spätestens fünf Jahre nach der Wegzugs- oder Todesmeldung der Gemeinde.

2. Die Vernichtung von Personendaten in der GERES-Plattform hat keinen Einfluss auf allfällige Verpflichtungen zur Führung oder Aufbewahrung von Personendaten in anderen Datensammlungen.

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