152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)
Informationssicherheit und Datenschutz - Datenvernichtung
Art. 23 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)
1. Das KAIO vernichtet die Personendaten spätestens fünf Jahre nach der Wegzugs- oder Todesmeldung der Gemeinde.
2. Die Vernichtung von Personendaten in der GERES-Plattform hat keinen Einfluss auf allfällige Verpflichtungen zur Führung oder Aufbewahrung von Personendaten in anderen Datensammlungen.