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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 22 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Spezielle Bearbeitungsvorschriften

Informationssicherheit und Datenschutz - Berechtigungsregeln und -verwaltung
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Art. 22 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Spezielle Bearbeitungsvorschriften

1. Für die folgenden Behörden von Personengruppen ohne eindeutigen örtlichen Datenumfang nach Artikel 8 Absatz 1 gelten besondere Bearbeitungsvorschriften

a) Burgergemeinden,

b) Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,

c) Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, soweit ihre Grenzen nicht entlang der Grenzen der Einwohnergemeinden verlaufen.

2. Diese Behörden dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die ihre Gruppenmitglieder betreffen. Dabei haben sie wie folgt vorzugehen

a) Die Behörde identifiziert die Person, deren Daten sie abrufen will, anhand der AHVN, oder über den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum, sofern der Behörde die AHVN nicht vorliegt.

b) Die GERES-Plattform übermittelt der Behörde die Personendaten der identifizierten Person im Umfang ihrer Berechtigung und Anfrage.

3. Das KAIO überprüft die Datenabrufe regelmässig, mindestens jährlich, stichprobenweise auf ihre Plausibilität. Bei Anzeichen von Missbrauch sperrt es das betreffende Benutzerkonto bis zum Nachweis der Berechtigung der anfragenden Behörde.

4. Diese Bearbeitungsvorschriften gelten solange, wie die Personengruppen nicht in der GERES-Plattform abgebildet werden können.

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