152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Berechtigungsverwaltung
Informationssicherheit und Datenschutz - Berechtigungsregeln und -verwaltung
Art. 21 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Berechtigungsverwaltung
Das KAIO richtet für die Organe der berechtigten Behörden, selbstständigen Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben sowie Beauftragten persönliche und für Systeme unpersönliche, separate Benutzerkonten ein, sofern sich der Antrag auf aktuelle und publizierte Berechtigungsregeln stützt.
Wenn die Berechtigungsregeln nicht publiziert oder nicht aktuell sind oder die Voraussetzungen nach Artikel 19 und Artikel 20 Absatz 1 nicht erfüllen, weist das KAIO den Antrag zurück.