Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Berechtigungsverwaltung

Informationssicherheit und Datenschutz - Berechtigungsregeln und -verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Berechtigungsverwaltung

Das KAIO richtet für die Organe der berechtigten Behörden, selbstständigen Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben sowie Beauftragten persönliche und für Systeme unpersönliche, separate Benutzerkonten ein, sofern sich der Antrag auf aktuelle und publizierte Berechtigungsregeln stützt.

Wenn die Berechtigungsregeln nicht publiziert oder nicht aktuell sind oder die Voraussetzungen nach Artikel 19 und Artikel 20 Absatz 1 nicht erfüllen, weist das KAIO den Antrag zurück.

← Art. 20 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) Gegenstand Art. 22 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →