152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Verfahren
Informationssicherheit und Datenschutz - Berechtigungsregeln und -verwaltung
Art. 20 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Verfahren
1. Die Berechtigungsregeln sind vor dem Erlass und jeder Revision der zuständigen Datenschutzaufsichtsstelle zur Stellungnahme vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 PDSG). Das Datum der Stellungnahme ist in den Berechtigungsregeln zu vermerken.
2. Die Berechtigungsregeln sind nach deren rechtskräftigen Erlass oder Revision dem KAIO zur Publikation im Internet zuzustellen, sofern sie nicht in der Berner Systematischen Gesetzessammlung (BSG) erfasst werden.
3. Die Publikation erfolgt, wenn die Berechtigungsregeln den Anforderungen nach Artikel 19 und Artikel 20 Absatz 1 entsprechen. Andernfalls werden sie vom KAIO zur Verbesserung zurückgewiesen.