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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Behörden nach Artikel 2 Absatz 6 sowie deren Beauftragten nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG).

2. Die Behörden und Beauftragten sind entweder Lieferantinnen und Lieferanten oder Bezügerinnen und Bezüger von Personendaten der GERES-Plattform.

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