Art. 19 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Inhalt
Art. 19 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Inhalt
1. Mit den Berechtigungsregeln wird Folgendes bestimmt
a die zugriffsberechtigten Organisationseinheiten, Abteilungen oder Bereiche der Behörden oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben,
b die zugriffsberechtigten Beauftragten,
c der Zweck der Datenbearbeitung nach Buchstabe a und b,
d die zugriffsberechtigten Funktionen von Behörden oder Beauftragten,
e die zugriffsberechtigten Systeme von Behörden oder Beauftragten,
f die Zuordnung der Basis- und Standardprofile pro Funktion oder System,
g die Zuordnung der Funktionalitäten pro Funktion oder System,
h die Funktionen der Behörden oder Beauftragten, die beim KAIO die Eröffnung, Änderung oder Aufhebung eines Benutzerkontos beantragen dürfen.
2. Nur die Vorgesetzten einer Organisationseinheit, einer Abteilung oder eines Bereiches einer Behörde oder Beauftragten können nach Absatz 1 Buchstabe h berechtigt werden, beim KAIO für ihre unterstellten Funktionen oder Systeme den Antrag auf Eröffnung, Änderung oder Aufhebung eines Benutzerkontos zu stellen.