Art. 18 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Form und Geltungsbereich
Art. 18 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Form und Geltungsbereich
1. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff via Systeme durch Direktionsverordnungen, die Justizverwaltungsleitung durch ein Reglement.
2. Die Berechtigungsregeln gelten für die folgenden Einheiten der erlassenden Behörde
a Unterstellte Organisationseinheiten,
b Beaufsichtigte selbständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
c Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten.
3. Die Behörden nach dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)[[14]](#paragraphtext_content_fn_4663475_2_14_c) und dem Gesetz vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)[[15]](#paragraphtext_content_fn_4663475_2_15_c) sind grundsätzlich nach Anhang 3 antrags- und zugriffsberechtigt.
4. Sie regeln die über Anhang 3 hinausgehenden Antrags- und Zugriffsberechtigungen ihrer unterstellten Organisationseinheiten, beaufsichtigten selbstständigen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben, deren Beauftragten bzw. deren Systeme durch Verordnung.