152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)
Informationssicherheit und Datenschutz - Allgemeines
Art. 17 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)
1. Das KAIO ist in seinem Herrschaftsbereich für die Informationssicherheit und den Datenschutz (ISDS) der GERES-Plattform nach Massgabe der Datenschutz- und der besonderen Gesetzgebung verantwortlich.
2. Das KAIO
a) beschreibt die umzusetzenden ISDS-Massnahmen in einem ISDS-Konzept,
b) erlässt zur Umsetzung der ISDS-Massnahmen die fachtechnischen Weisungen oder Verfügungen und schliesst die erforderlichen Verträge ab,
c) sorgt für eine angemessene Ausbildung der Benutzerinnen und Benutzer der GERES-Plattform.
3. Die Umsetzung der ISDS-Massnahmen wird periodisch durch Audits externer Dritter überprüft.