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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 17 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)

Informationssicherheit und Datenschutz - Allgemeines
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Art. 17 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)

1. Das KAIO ist in seinem Herrschaftsbereich für die Informationssicherheit und den Datenschutz (ISDS) der GERES-Plattform nach Massgabe der Datenschutz- und der besonderen Gesetzgebung verantwortlich.

2. Das KAIO

a) beschreibt die umzusetzenden ISDS-Massnahmen in einem ISDS-Konzept,

b) erlässt zur Umsetzung der ISDS-Massnahmen die fachtechnischen Weisungen oder Verfügungen und schliesst die erforderlichen Verträge ab,

c) sorgt für eine angemessene Ausbildung der Benutzerinnen und Benutzer der GERES-Plattform.

3. Die Umsetzung der ISDS-Massnahmen wird periodisch durch Audits externer Dritter überprüft.

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