152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Zugriff trotz Einschränkungen der Datenbekanntgabe
GERES-Plattform - Inhalt
Art. 16 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Zugriff trotz Einschränkungen der Datenbekanntgabe
1. Die folgenden Behörden haben trotz eingeschränkter Datenbekanntgabe im Abruf- oder Meldeverfahren auf die GERES-Plattform direkt oder über eigene Systeme Zugriff
a) Kantonspolizei,
b) Sanitätspolizei,
c) Zivilstandsbehörden,
d) Migrationsbehörden,
e) KAIO.
2. Anderen Behörden oder privaten Personen sind die Daten auf Gesuch hin bekanntzugeben, sofern ihre Interessen das öffentliche oder private Interesse an der Einschränkung der Datenbekanntgabe überwiegen.
3. Über die Gesuche entscheidet das KAIO. Die betroffene Person wird angehört, ausser, wenn dadurch das überwiegende Interesse des Gesuchstellers vereitelt wird. Es kann auch die für die Datenerhebung zuständigen Behörden anhören.