Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Zugriff trotz Einschränkungen der Datenbekanntgabe

GERES-Plattform - Inhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Zugriff trotz Einschränkungen der Datenbekanntgabe

1. Die folgenden Behörden haben trotz eingeschränkter Datenbekanntgabe im Abruf- oder Meldeverfahren auf die GERES-Plattform direkt oder über eigene Systeme Zugriff

a) Kantonspolizei,

b) Sanitätspolizei,

c) Zivilstandsbehörden,

d) Migrationsbehörden,

e) KAIO.

2. Anderen Behörden oder privaten Personen sind die Daten auf Gesuch hin bekanntzugeben, sofern ihre Interessen das öffentliche oder private Interesse an der Einschränkung der Datenbekanntgabe überwiegen.

3. Über die Gesuche entscheidet das KAIO. Die betroffene Person wird angehört, ausser, wenn dadurch das überwiegende Interesse des Gesuchstellers vereitelt wird. Es kann auch die für die Datenerhebung zuständigen Behörden anhören.

← Art. 15 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) Gegenstand Art. 17 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →