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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 15 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Sperren und Einschränkungen der Datenbekanntgabe

GERES-Plattform - Inhalt
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Art. 15 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Sperren und Einschränkungen der Datenbekanntgabe

1. Adress- und Auskunftssperren nach Artikel 13 KDSG gegenüber privaten Personen werden in der GERES-Plattform vermerkt.

2. Die Daten von Personen mit Einschränkungen der Datenbekanntgabe nach Artikel 14 KDSG werden den Behörden, ihren Beauftragten oder deren Systemen nicht im Abruf- oder Meldeverfahren bekanntgegeben.

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