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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 14 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Systematische Verwendung der AHVN

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Art. 14 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Systematische Verwendung der AHVN

1. Die AHVN steht den Behörden zur systematischen Verwendung als Personen-Identifikationsnummer zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

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