152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Standardprofile
GERES-Plattform - Inhalt
Art. 13 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Standardprofile
1. Die GERES-Plattform verfügt über Standardprofile, die auch besonders schützenswerte Personenmerkmale oder durch Funktionalitäten generierte Personenprofile enthalten können.
2. Die Standardprofile umfassen die Merkmale nach Anhang 1.
3. Sie zeigen diejenigen Personen, die der eingeschränkten Datenbekanntgabe nach Artikel 14 KDSG unterliegen, nur den dazu gesetzlich berechtigen Behörden an.