152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Basisprofil
GERES-Plattform - Inhalt
Art. 12 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Basisprofil
1. Die GERES-Plattform verfügt über ein Basisprofil, das die Merkmale nach Anhang 1 umfasst.
2. Das Basisprofil
a. umfasst keine Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen,
b. steht allen Behörden zur Verfügung, die diese Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen,
c. zeigt die Personen, die der eingeschränkten Datenbekanntgabe nach Artikel 14 KDSG unterliegen, nur den dazu gesetzlich berechtigen Behörden an.