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152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Zwingende Erforderlichkeit

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Art. 11 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Zwingende Erforderlichkeit

Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und der Einsatz der Funktionalitäten sind zulässig, soweit es die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zwingend erfordert (Art. 5 Abs. 4 PDSG).

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