152.051
GERESVOGERESGERES
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Zwingende Erforderlichkeit
GERES-Plattform - Inhalt
Art. 11 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Zwingende Erforderlichkeit
Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und der Einsatz der Funktionalitäten sind zulässig, soweit es die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zwingend erfordert (Art. 5 Abs. 4 PDSG).