Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.051 GERESVOGERESGERES CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) - Funktionalitäten

GERES-Plattform - Inhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) · Funktionalitäten

1. Die GERES-Plattform umfasst folgende Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen können

a) Historisierung der Ereignisse,

b) Abbildung der Personen im gleichen Haushalt,

c) Beziehungen der Personen aus Ehe,

d) Beziehungen zwischen Eltern und Kindern inklusive Pflege- und Adoptiveltern,

e) Beziehungen der Personen aus Vormundschaft,

f) Beziehungen der Personen aus umfassender Beistandschaft,

g) Beziehungen der Personen aus Vorsorgeauftrag,

h) Vermerk der Ausweis- und Schriftensperre.

2. Die übrigen Funktionalitäten sind im Anhang 2 aufgeführt und beschrieben.

← Art. 9 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) Gegenstand Art. 11 Verordnung über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →