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Art. 9 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Voraussetzungen für den Zugriff

Inhalt, Organisation und Zugriff
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Art. 9 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Voraussetzungen für den Zugriff

1. Wer Berechtigungsregeln nach Artikel 8 erlässt,

a. sieht den Zugriff auf zentrale Personendatensammlungen nur vor, wenn für die Datenbearbeitung eine ausreichende gesetzliche Grundlage nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung besteht;

b. stellt sicher, dass die berechtigten Behörden nur über diejenigen Personendaten, Funktionalitäten und Zugriffsrechte verfügen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und Gewähr für die Einhaltung der Informationssicherheits- und Datenschutzvorschriften bieten.

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