152.05
PDSGLFDP
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Voraussetzungen für den Zugriff
Inhalt, Organisation und Zugriff
Art. 9 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Voraussetzungen für den Zugriff
1. Wer Berechtigungsregeln nach Artikel 8 erlässt,
a. sieht den Zugriff auf zentrale Personendatensammlungen nur vor, wenn für die Datenbearbeitung eine ausreichende gesetzliche Grundlage nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung besteht;
b. stellt sicher, dass die berechtigten Behörden nur über diejenigen Personendaten, Funktionalitäten und Zugriffsrechte verfügen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und Gewähr für die Einhaltung der Informationssicherheits- und Datenschutzvorschriften bieten.