Art. 7 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Organisation
Art. 7 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Organisation
1. Der Regierungsrat bezeichnet die zentralen Personendatensammlungen durch Verordnung und regelt dabei
a) den Zweck der Personendatensammlung;
b) die innerhalb einer Direktion, der Staatskanzlei oder der Justiz für die Personendatensammlung verantwortliche Behörde;
c) die in der Datensammlung enthaltenen Personendaten;
d) den örtlichen und zeitlichen Datenumfang;
e) die besonders schützenswerten Personendaten;
f) das Basisprofil;
g) die Standardprofile;
h) die Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder die in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen;
i) die Behörden, die trotz Sperre der Datenbekanntgabe nach Artikel 14 KDSG nach der besonderen Gesetzgebung zugriffsberechtig sind;[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3139591_2_4_c)
k) den Zeitpunkt und die weiteren Modalitäten der Vernichtung der Personendaten;
l) die besonderen Anforderungen an die Informationssicherheit und den Datenschutz;
m) die weiteren technischen, organisatorischen und finanziellen Einzelheiten;
n) allfällige Einschränkungen für die Bearbeitung von Personendatensammlungen.