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Art. 5 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Grundsätze

1. Der Kanton führt zentrale Personendatensammlungen, die den Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen.

2. Eine zentrale Personendatensammlung enthält diejenigen Merkmale, die von mehreren Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach der besonderen Gesetzgebung des Bundes und des Kantons benötigt werden und bearbeitet werden dürfen.

3. Die mit dem Vollzug der besonderen Gesetzgebung betrauten Behörden können in zentralen Personendatensammlungen im Abruf- oder Meldeverfahren diejenigen Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

4. Soweit für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich, können die Behörden in zentralen Personendatensammlungen auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten. Der Anhang 1 legt die einzelnen Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten fest und ordnet diese den betreffenden Gesetzen zu.

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