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152.05 PDSGLFDP CH-BE

Art. 4 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a Personendatensammlung: Eine Datensammlung nach Artikel 2 Absatz 2 des KDSG;

b Zentrale Personendatensammlung: Eine elektronische Personendatensammlung, die das Bearbeiten der Personendaten durch mehrere Behörden ermöglicht und als zentrale Personendatensammlung bezeichnet wird;

c Merkmal: Eigenschaft einer Person, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann (Art. 3 Bst. f RHG);

d Basisprofil: Eine bezeichnete Gruppe von Merkmalen, die keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, kein Profiling nach der einschlägigen Gesetzgebung ermöglichen und deren Bekanntgabe nicht nach Artikel 14 KDSG eingeschränkt ist, z. B. Name, Vornamen und Korrespondenzsprache;

e Standardprofil: Eine bezeichnete Gruppe von Merkmalen, die auch besonders schützenswerte Personendaten enthalten können;

f Funktionalität: Eine besondere Art der Datenbearbeitung, die mit der Software der Datensammlung möglich ist, z. B. die Kombination von verschiedenen Personendaten, die Festlegung des örtlichen, zeitlichen oder sachlichen Umfangs der Datensammlung oder die Erteilung von Bearbeitungsrechten;

g Benutzerkonto: Eine auf eine natürliche Person oder auf ein System lautende Berechtigung für den Zugriff auf eine Personendatensammlung;

h Abrufverfahren: Datenbezug aus zentralen Personendatensammlungen mittels Internet-Zugriff;

i Meldeverfahren: Datenbekanntgabe mittels Meldung über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex).

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