152.05
PDSGLFDP
CH-BE
Art. 22 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Meldung einer Person
Registerwesen
Art. 22 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Meldung einer Person
Wenn eine Person bei der Einwohnerkontrolle sie betreffende Daten ändern lässt, muss sie diese Änderung den kantonalen Behörden, die auf die entsprechenden Personendatensammlungen zugreifen können, nicht mehr melden. Bundesrechtliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.
Die Einwohnerkontrolle teilt der betroffenen Person mit, welche Meldepflichten mit der Änderungsmeldung erfüllt sind.
Erhalten zuständige Behörden Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt, fordern sie die betroffene Person mit angemessener Nachfrist zur Meldung auf.