152.05
PDSGLFDP
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Datenlieferung durch die Gemeinden
Registerwesen
Art. 20 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Datenlieferung durch die Gemeinden
1. Die Gemeinden übermitteln die Personendaten ihrer Einwohnerregister laufend an die zentrale Personendatensammlung nach Artikel 18 Absatz 1.
2. Der Regierungsrat bezeichnet eine sichere Übermittlungsplattform, worüber die Datenlieferung zu erfolgen hat.
3. Er regelt die weiteren technischen, organisatorischen und finanziellen Einzelheiten durch Verordnung.