152.05
PDSGLFDP
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Einwohnerregister
Registerwesen
Art. 19 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Einwohnerregister
1. Die Gemeinden führen das Einwohnerregister einschliesslich der Fremdenkontrolle sowie das Stimmregister elektronisch.
2. Der Regierungsrat kann hierfür durch Verordnung den Gemeinden Hard- und Software zur Verfügung stellen lassen oder vorsehen, dass sie bei der Registerführung technisch oder finanziell unterstützt werden.