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Art. 19 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Einwohnerregister

Registerwesen
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Art. 19 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Einwohnerregister

1. Die Gemeinden führen das Einwohnerregister einschliesslich der Fremdenkontrolle sowie das Stimmregister elektronisch.

2. Der Regierungsrat kann hierfür durch Verordnung den Gemeinden Hard- und Software zur Verfügung stellen lassen oder vorsehen, dass sie bei der Registerführung technisch oder finanziell unterstützt werden.

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