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Art. 17 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)

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Art. 17 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)

1. Der Regierungsrat regelt, ob und nach welchen Kriterien der Aufwand, der durch die vorschriftswidrige Erfassung oder Veränderung von Personendaten verursacht worden ist, von der für den Betrieb verantwortlichen Organisationseinheit den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt wird.

2. Er regelt die Verrechnung der Kosten für die Nutzung der Informatik- und Telekommunikationsmittel der Kantonsverwaltung.

3. Er kann vorsehen, dass für die Lieferung von Personendaten an Behörden ausserhalb der zentralen Kantonsverwaltung Gebühren erhoben werden, wenn die Personendaten auch kommerziell genutzt werden.

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