152.05
PDSGLFDP
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Datenverantwortung
Datenverantwortung, Informationssicherheit und Datenschutz
Art. 13 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Datenverantwortung
1. Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung für die Erfassung und Aktualisierung von Personendaten zuständig ist, verantwortet die Richtigkeit und die Vollständigkeit der entsprechenden Merkmale in den zentralen Personendatensammlungen.
2. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass das Einsichtsrecht nach Artikel 21 Absatz 4 KDSG in zentrale Personendatensammlungen durch die betroffene Person direkt und auf elektronischem Weg ausgeübt werden kann.