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Art. 11 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Prüfung, Anwendung und Publikation der Berechtigungsregeln

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Art. 11 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Prüfung, Anwendung und Publikation der Berechtigungsregeln

Wer Berechtigungsregeln nach Artikel 8 erlässt, legt sie vorgängig der zuständigen Datenschutzaufsichtsstelle zur Stellungnahme vor (Art. 34 Abs. 1 Bst. k KDSG). Die Stellungnahme kann in der Form eines begründeten Antrags erfolgen (Art. 35 Abs. 3 KDSG).

Die für eine zentrale Personendatensammlung verantwortliche Organisationseinheit stellt sicher, dass die Benutzerkonti gemäss den Berechtigungsregeln verwaltet werden.

Sie veröffentlicht die Verordnungen der Behörden nach GG und LKG im Internet, nachdem die Publikation nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung stattgefunden hat.

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