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152.05 PDSGLFDP CH-BE

Art. 1 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a. die effiziente zentrale Bearbeitung von Personendaten,

b. den Aufbau, die Vereinheitlichung und den Betrieb von zentralen Personendatensammlungen,

c. die richtige und vollständige sowie sichere und einheitliche Führung der Personendaten nach Massgabe ihres Inhalts und Verwendungszwecks,

d. die Harmonisierung der Personendaten.

2. Es dient damit als Grundlage für die elektronische Verwaltungsführung im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Behörden des Kantons.

Zweck Art. A1-1 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) →

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