Art. 9 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) - 2. An die betroffenen Personen
Art. 9 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) · 2. An die betroffenen Personen
1. Die verantwortliche Behörde informiert die betroffenen Personen, wenn die Umstände dies erfordern oder die Aufsichtsstelle es verlangt. Die Benachrichtigung hat insbesondere zu erfolgen, wenn die betroffenen Personen zur Abwendung des Schadens Massnahmen ergreifen können.
2. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn
a. die verantwortliche Behörde technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, die im konkreten Fall den Eintritt eines Schadens bei der betroffenen Person verhindert haben,
b. durch nachträgliche Vorkehrungen sichergestellt werden konnte, dass für die Grundrechte der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach kein hohes Risiko mehr besteht oder
c. es mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall erfolgt die Benachrichtigung durch eine öffentliche Bekanntmachung.
3. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen kann ausserdem ganz oder teilweise eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen überwiegen.