Art. 8 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) - Meldung von Verletzungen des Datenschutzes 1. An die Aufsichtsstelle
Art. 8 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) · Meldung von Verletzungen des Datenschutzes 1. An die Aufsichtsstelle
Die verantwortliche Behörde meldet der zuständigen Aufsichtsstelle für Datenschutz (Aufsichtsstelle) unverzüglich, das heisst möglichst binnen 72 Stunden, eine Verletzung des Datenschutzes. Die Meldung besteht in einer Beschreibung der Verletzung und deren Auswirkungen sowie der ergriffenen und vorgesehenen Massnahmen zur Wiederherstellung des Schutzes bzw. zur Abschwächung der Folgen der Verletzung.
Eine Verletzung des Datenschutzes liegt vor, wenn die Datensicherheit so verletzt wird, dass bearbeitete Personendaten unwiederbringlich vernichtet werden oder verloren gehen, unbeabsichtigt oder unrechtmässig verändert oder offenbart werden oder dass Unbefugte Zugang zu solchen Personendaten erhalten.
Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn die Verletzung des Datenschutzes voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person führt.