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Art. 6 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) - Mitteilung an die Empfängerinnen und Empfänger der Personendaten

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Art. 6 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) · Mitteilung an die Empfängerinnen und Empfänger der Personendaten

1. Die verantwortliche Behörde teilt denjenigen Behörden oder Privaten, denen sie Personendaten bekanntgegeben hatte (Art. 10 bis 14a KDSG), mit, wenn Daten aufgrund der Artikel 23 oder 24 KDSG berichtigt oder vernichtet worden sind.

2. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie nicht möglich ist oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

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