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Art. 5 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) - 2. Ausnahmen

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Art. 5 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) · 2. Ausnahmen

1. Auf die Information kann verzichtet werden, wenn

a) die betroffene Person bereits über die Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 verfügt,

b) das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder

c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

2. Die Übermittlung der Informationen kann überdies unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie der Zugang zu den eigenen Personendaten.

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