Art. 4 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) - Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten 1. Grundsatz
Art. 4 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) · Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten 1. Grundsatz
1. Die verantwortliche Behörde informiert die betroffene Person über jede Beschaffung von Daten. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.
2. Die Information umfasst insbesondere Angaben über
a) die verantwortliche Behörde samt Kontaktdaten,
b) die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten,
c) die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens,
d) die Datenempfängerinnen und Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfängerinnen und Datenempfänger, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden, und
e) die Rechte der betroffenen Person.
3. Die Information erfolgt
a) durch entsprechende Angaben im öffentlich zugänglichen Register der Datensammlungen nach Artikel 18 KDSG,
b) auf der Internetseite der verantwortlichen Behörde oder
c) durch Mitteilung an die betroffene Person.