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Art. 2 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) - Profiling

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Art. 2 Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie 2016/680 über den Schutz personenbezogener Daten (Einführungsverordnung zur EU-Datenschutzrichtlinie, EV EDS) · Profiling

1. Profiling ist die Bewertung bestimmter Merkmale einer Person auf der Grundlage von automatisiert bearbeiteten Personendaten, insbesondere um die Arbeitsleistung, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Gesundheit, das Verhalten, die Vorlieben, den Aufenthaltsort oder die Mobilität zu analysieren oder vorherzusagen.

2. Es ist unter den Voraussetzungen von Artikel 5 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[3] zulässig.

3. Führt es zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person, ist es unter den Voraussetzungen von Artikel 6 KDSG zulässig.

4. Die Bestimmungen der Artikel 10 bis 14a KDSG über die Bekanntgabe von Personendaten gelten auch für die Resultate eines Profilings, sofern sie Personendaten enthalten.

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