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152.041.1 PDBVOCDP CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) - Hervorhebung externer Mitarbeitender

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Art. 6 Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten (Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV) · Hervorhebung externer Mitarbeitender

1. Werden in Verzeichnissen sowohl Personen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a wie auch von Artikel 2 Buchstabe b geführt, sind Letztere besonders zu kennzeichnen.

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